Wer wir sind
Der Verein “Natur und Kulturverein Alte Ziegelei Ottrau Bhf“ wurde im Oktober 2021 gegründet.
Geplant ist, dass der Verein Kulturveranstaltungen jeglicher Art an der Alten Ziegelei veranstaltet. Vom Lagerfeuerkonzert, Festival, Kino- und Discoabende über Nachmittage / Abende für Jung und Alt.
Es gibt viele Möglichkeiten, wie die Halle oder der Außenbereich genutzt werden können. Jedes Mitglied kann sich hier mit Ideen oder Vorschlägen einbringen.
Zusätzlich sind verschiedene Aktionen, wie das Anlegen und der Erhalt von Wanderwegen, Geocaches erstellen, Nistkästen und Insektenhotels bauen, geplant.

Ab Dezember 2021 wollen wir jeden oder alle zwei Monate einen Vereinsstammtisch etablieren und einmal im Jahr die Jahreshauptversammlung ausrichten.
Wir haben dein Interesse geweckt? Du willst in dem Verein tätig werden? Veranstaltungen planen und umsetzten oder etwas in der Natur machen? Handwerklich tätig werden? Zum Beispiel Nistkästen bauen oder andere Holzarbeiten jeglicher DIY Manier durchführen? Oder einfach nur den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 € bezahlen und dir an der Jahreshauptversammlung einen schönen Abend an der Ziegelei machen?
Dann melde dich über Facebook, Handy oder persönlich bei uns, wenn du vor Ort bist.
Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Natur- und Kulturverein Alte Ziegelei Ottrau Bhf“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Am Bahnhof 10, 34633 Ottrau – Bahnhof
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und des Natur- und Umweltschutzes.b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Aufwertung des Bahnradweges Rotkäppchenland
- die Schaffung und Erhaltung von Wanderwegen
- Projekte im Naturschutz (z. B. Bau von Insektenhotels)
- Bau und Aufhängung von Nistkästen
- Müllsammelaktionen in der Gemarkung der Gemeinde Ottrau
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch die Beitrittserklärung.
Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 24 € im Jahr.
Mitglieder bis 12 Jahre sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail / What´s App unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an folgende gemeinnützige Vereine:
– Förderverein Europaradweg Ottrau e.V.
– Förderverein Schwimmbad Ottrau e.V.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.